Zeitarbeit

Neue Regeln für die Leiharbeit: Aktuelle Änderungen im Überblick

  • 01.2024

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde überarbeitet, und es gibt wichtige Neuerungen, die Unternehmen, Arbeitnehmer und Entleiher gleichermaßen betreffen. Hier sind die Schlüsseländerungen:


1. Erlaubnispflicht mit strengeren Rechtsfolgen: Gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer an Dritte bleibt erlaubnispflichtig. Unternehmen müssen sich rechtzeitig über die Konsequenzen informieren und gegebenenfalls eine Erlaubnis beantragen.


2. Höchstüberlassungsdauer: Die Überlassungshöchstdauer beträgt nun grundsätzlich 18 Monate. Tarifverträge können diese Dauer im Einzelfall verkürzen oder verlängern. Die Nichteinhaltung kann zu Bußgeldern und Erlaubnisversagung führen.


3. Grundsatz der Gleichstellung (Equal Pay): Leiharbeitnehmer haben nach neun Monaten Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Der Anpassungszeitraum kann bei Tarifverträgen bis zu 15 Monate betragen. Verstöße können Bußgelder von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen.


4. Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht: Verträge müssen eindeutig als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet werden. Arbeitskräftekontingente müssen vor der Überlassung konkretisiert werden. Verstöße führen zur Unwirksamkeit der Verträge und können mit Bußgeldern geahndet werden.


5. Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers: Ein neues Widerspruchsrecht wurde eingeführt. Das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird unwirksam, wenn die Überlassungshöchstdauer überschritten wird oder keine Kennzeichnung im Vertrag erfolgt. Ein Widerspruch innerhalb eines Monats kann dies jedoch verhindern.


6. Streikbrecherverbot: Es besteht ein gesetzliches Verbot für Leiharbeitnehmer, im Falle eines Arbeitskampfes Tätigkeiten zu übernehmen, die bisher von streikenden Arbeitnehmern erledigt wurden. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.


7. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Leiharbeitnehmer: Leiharbeitnehmer zählen nun bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten im Entleiherbetrieb grundsätzlich mit.


8. Versagung der Erlaubnis: Nichtbeachtung der Überlassungshöchstdauer kann zur Versagung der Erlaubnis aufgrund fehlender Zuverlässigkeit führen.


Für weiterführende Informationen besuchen Sie die Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


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