Unternehmer

Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht – Ausnahmen für Kleinbetriebe vorgesehen

  • 01.2024

Januar 2024

Ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht vor, dass Unternehmen zukünftig verpflichtet sind, sämtliche geleisteten Arbeitsstunden elektronisch zu erfassen. Hier sind die Kernpunkte der geplanten Regelung:


1. Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung: Unternehmen müssen sicherstellen, dass die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter elektronisch erfasst wird. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen aufgezeichnet werden.

2. Ausnahmen für Kleinbetriebe: Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Tarifpartner können zudem Ausnahmen vereinbaren.

3. Delegation der Aufzeichnung: Arbeitgeber können die Aufzeichnung an die Arbeitnehmer selbst oder an Dritte delegieren.

4. Kontrollverzicht bei Aufzeichnung: Arbeitgeber können auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichten, sofern Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen gemeldet werden.

5. Auskunftsrecht für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer haben das Recht, Informationen über ihre aufgezeichneten Arbeitszeiten zu verlangen. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls eine Kopie der Aufzeichnung zur Verfügung stellen.

6. Tarifliche Abweichungsmöglichkeiten: Tarifverträge können Abweichungen von der elektronischen Form, dem Zeitpunkt der Aufzeichnung und für bestimmte Arbeitnehmergruppen ermöglichen.

7. Übergangsvorschriften für größere Unternehmen: Für Arbeitgeber ab 250 Arbeitnehmern beträgt die Mindestübergangszeit ein Jahr, für Arbeitgeber ab 50 aber weniger als 250 Arbeitnehmern zwei Jahre, und für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern aber mehr als zehn Arbeitnehmern fünf Jahre.


Diese Informationen stammen von handwerksblatt.de


Job Bridge Network News